Gemeinde Seelbach

Satzung – UNS – Unternehmer Netzwerk Seelbach e.V.

§1 Name, Sitz, Vereinsjahr

  1. Unternehmer, Handwerker, Freiberufler und Gewerbetreibende aller Geschäftszweige und Wirtschaftsgruppen der Gemeinde Seelbach schließen sich in der Rechtsform des eingetragenen Vereins unter dem Namen

    UNS Unternehmer Netzwerk Seelbach e.V.

    zusammen. Eine räumliche Erweiterung ist möglich.
  2. Der Sitz des Vereins ist Seelbach.
  3. Der Verein ist beim Registergericht: Amtsgerichts Freiburg im Breisgau im Vereinsregister unter der Nummer 390923 eingetragen.
  4. Das Vereinsjahr beginnt am 01.03. und endet am 29.02.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der gemeinsamen Interessen der Vereinsmitglieder und der Erhalt und Ausbau der Bedeutung des Wirtschaft-Standorts Seelbach. Der Vereinszweck wird insbesondere durch gemeinsame Werbemaßnahmen, Informations- und Fortbildungsveranstaltungen sowie weiterer Aktivitäten, die geeignet sind zur Erreichung des Vereinszwecks beizutragen, gefördert.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn.

§3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, Vereine sowie sonstige Personen erwerben, die gewillt sind, den Zweck des Vereins zu fördern.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch schriftliche Mitteilung ohne Angabe von Gründen.
  3. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es persönlich abgeben kann.
  4. Die Mitglieder verpflichten sich, den Vereinszweck (§ 2) zu fördern und alles zu unterlassen, was den Vereinszweck gefährden könnte.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod eines Vereinsmitgliedes, durch Liquidation eines Mitgliedsunternehmens, durch Auflösung von Vereinen und sonstigen „Personenzusammenschlüssen“ im Sinne von §4 Nr. 1. Die Mitgliedschaft erlischt auch durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zulässig. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluss des Mitgliedes kann dieses innerhalb von 4 Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt 4 Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
  6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf die Rückzahlung geleisteter Mitgliedsbeiträge. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
  7. Das Unternehmer Netzwerk Seelbach e.V. besteht aus: a) ordentlichen Mitgliedern b) fördernden Mitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jeder werden der einen Gewerbe- oder Handwerksbetrieb betreibt. Sofern der Mitgliedsantrag von jemandem gestellt wird der weder Geschäftssitz noch Wohnort in Seelbach hat, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Förderndes Mitglied kann jeder werden der den Verein durch freiwillige Beitragsleistung unterstützen möchte. Fördernde Mitglieder haben keine Stimmrechte und können keine Anträge stellen.

§4 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich durch Aufnahme in den Verein

  1. Diesen in seinen Bestrebungen zur Erreichung des Vereinszwecks zu unterstützen.
  2. Durch Anregungen, Vorschläge und aktive Mitarbeit die Vereinsarbeit in allen Teilen zu fördern.
  3. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeiträge pünktlich innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen.

§5 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich per SEPA Lastschriftmandat erhoben.
  2. Die Beitragsordnung insbesondere die Höhe der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
  3. Beiträge dienen ausschließlich zur Förderung des Vereinszwecks (§2)
  4. Im Laufe des Jahres neu eintretende Mitglieder haben einen anteiligen Beitrag zu entrichten (pro rata temporis).

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b)  die Mitgliederversammlung

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden/Sprecher, einem Vorstand Finanzen, einem Vorstand Marketing und einem Vorstand Projekte.

    - Mit dem Amt des Vorstand Finanzen ist die Führung der Vereinskasse verbunden.
    - Vorstandpositionen mit Ausnahme des Vorsitzenden/Sprechers können auch mit mehr als einer Person besetzt werden.
    - Eine der gewählten Vorstände ist als Stellvertretender Vorsitzender zu benennen.

  2. Die Vorstandschaft wird auf Jeweils 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
  3. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Die Vorstandschaft trifft alle für die Tätigkeit des Vereins erforderlichen Entscheidungen, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung obliegen.
  5. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind jeweils Einzelvertretungsberechtigt und vertreten den Verein nach Innen und Außen im Sinne des §26 BGB.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte Ehrenamtlich.


§8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins, soweit diese Satzung die Aufgaben nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen hat. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  2. Der 1. Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Ehrenamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Vorstandssitzungen können auch digital oder im Rahmen von Telefonkonferenzen durchgeführt werden. Auch ist eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren zulässig.
  4. Die Vorstandsmitglieder sollen schriftlich (per Mail) und unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes müssen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Angelegenheiten zuständig:

    - Wahl und Abberufung des Vorstandes
    - Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
    - Entlastung und Verweigerung der Entlastung des Vorstandes
    - Wahl von 1 Kassenprüfer und dessen Stellvertreter
    - Festsetzung der Beitragsordnung
    - Beschlussfassung über Änderung der Satzung
    - Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins
    - Beschlussfassung über den Einspruch gegen den Ausschluss aus dem Verein

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einberufung einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind innerhalb von 7 Tagen nach der Ankündigung der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder schriftlichem Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich auch per E-Mail und unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet, die keinen Einfluss auf das Ergebnis haben.
  4. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet, die keinen Einfluss auf das Ergebnis haben.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  6. Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

§10 Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen Arbeitsgruppen für besondere Projekte und Themen ernennen. Arbeitsgruppen können zeitlich begrenzt oder
dauerhaft einberufen werden. Die Teilnahme an Arbeitsgruppen steht jedem Vereinsmitglied offen. Arbeitsgruppen können aus beliebig vielen Mitgliedern bestehen.

§11 Dokumentation der Beschlüsse

Über jede Sitzung des Vorstands und jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Etwa gefasste Beschlüsse sind im Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmenberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§47 ff).
  2. Legt der Vorstand sein Amt nieder so ist er mindestens 6 Monate zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet, sofern kein neuer Vorstand gefunden wird. Der Vorstand wird innerhalb dieser 6-Monatsfrist eine Mitgliederversammlung zum zwecke der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufen. Wird in dieser Mitgliederversammlung jedoch weder über die Auflösung des Vereins entschieden noch ein neuer Vorstand gewählt, so ist der amtierende Vorstand berechtigt den Verein durch einfachen Vorstandsbeschluss aufzulösen.
  3. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Gemeindeverwaltung Seelbach mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich der Gemeinde Seelbach verwendet werden soll.

§13 Verwendung von Überschüssen

Eventuelle Jahresüberschüsse werden auf neue Rechnung vorgetragen.

Seelbach, im August 2022